the legal column...

"the legal column" ist eine juristische Kolumne, die unregelmäßig erscheint. Der Inhalt ist in keinem Fall beratend, sondern rein satirischer, ironischer, sarkastischer, absurder Natur. Selbstverständlich kann die juristische Kolumne keine Rechtsberatung ersetzen und schließt daher jegliche Haftung aus der Nutzung der Textinhalte aus, auch wenn dies rechtsunwirksam ist. "the legal column" behält sich vor, Personen, Sachen, Rechte, Situationen und Befindlichkeiten im satirischen Sinne zu beleidigen und bloßzustellen. Sollte jemand durch die Nutzung von "the legal column" zu Ruhm und Wohlstand gelangen, macht "the legal column" vorsorglich Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe geltend. Nichtsdestotrotz unterliegen die Texte auf dieser Seite dem Urheberrecht - eine Nutzung ist nur mit vorheriger Genehmigung der Autorin gestattet.


Montag, 28. Februar 2011

Haftung bei Mängeln

Benevole lector,

ich habe mit meinem, nach § 1310 BGB ordnungsgemäß angetrauten, Ehemann einen ebenfalls ordnungsgemäßen Ehevertrag unter Berücksichtigung der §§ 145 ff. BGB geschlossen. Hauptgegenstand dieses Vertrages war die Herstellung eines Kindes, weshalb detaillierte Bedingungen zur Erfüllung des Vertrages aufgestellt wurden. Bei der Herstellung des Kindes sollten beide Vertragsparteien anwesend und beteiligt sein, bis zur Auslieferung des Kindes sollte dieses bei mir gelagert werden. Dieses Zugeständnis der Zwischenlagerung  sollte vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden, der damit als beglichen galt. Diese Bestandteile des Vertrages wurden zu aller Zufriedenheit erfüllt.

Mit zunehmendem Alterungsprozess des gelieferten Kindes musste ich jedoch feststellen, dass dieses mängelbehaftet war. Es gab Willensäußerungen und Handlungen von sich, die sich in keinster Weise mit meinen deckten. Weiterhin widersetzte es sich einer vertraglichen Auflage, nach der die Verursachung von physischen wie materiellen Schäden ausgeschlossen ist. Ich habe diese verdeckten Mängel nach Bekanntwerden derselben unverzüglich meinem Vertragspartner gemeldet und nach § 437 BGB Nachbesserung verlangt. Dieser jedoch weigerte sich bislang die Mängel anzuerkennen und für Abhilfe zu sorgen. Auch eine Fristsetzung meinerseits zur Mängelbehebung verstrich fruchtlos, weshalb ich eigentlich vom Vertrag zurücktreten könnte, es bisher jedoch aufgrund der familiären Verbindungen unterlassen habe.

Nun habe ich aus sicherer Quelle, von meiner Schwiegermutter, erfahren, dass mein Vertragspartner als Kind ein überaus renitenter Charakter war. Diese Eigenschaft hat er mutmaßlich bei der Herstellung mit seinen Produktionsanlagen an das herzustellende Kind weitergegeben. Nach billigem Ermessen war er sich dieses Umstandes bei Vertragsabschluss bewusst. Ich jedoch durfte „bona fides“ darauf vertrauen, dass eine mängelfreie Ware geliefert würde. Aus diesem Grund muss bei diesem Vertrag von „culpa in contrahendo“ ausgegangen werden, in dessen Folge der Vertrag „ex tunc“ nichtig ist.
Ergo: das Kind kann jederzeit ersatzlos bei mir abgeholt werden.

In diesem Sinne, ipso iure!

(c) Daniela Röcker 2011
www.textbauwerk.de

§ 48 BVwVfG

Benevole lector,

§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Ein kleiner Paragraph mit ungeahnten Rechtsfolgen. Unter Berufung auf den o.a. Paragraphen hat die Universität Bayreuth dem all- und bildseits beliebten Herrn von und zu den Doktortitel aberkannt. Eine durchaus elegante Lösung möchte man meinen, wurde doch demnach vermieden, sich über moralische Verwerflichkeiten zu echauffieren. Es geht lediglich um die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der sich im Nachhinhein als rechtswidrig erwies. Fast sei es zu wünschen, dass diese Einsicht eines Verwaltungsträgers in seine eigene Dämlichkeit zukunftsweisend ist – ganz unmoralisch, versteht sich.

In diesem Sinne, ipso iure!

(c) Daniela Röcker 2011
www.textbauwerk.de

Zweckentfremdung

Benevole lector,

seit nunmehr fünf Jahren übe ich ein horizontales Gewerbe nach dem ProstG aus. In dieser Funktion habe ich meinen Körper in einem Schaufenster der XXXstrasse in XXX ganz im Sinne der „invitatio ad offerendum“ zur Verfügung gestellt. In jüngster Zeit werde ich jedoch verstärkt von unschönen Individuen meines eigentlichen Verwendungszweckes beraubt. Der letzte Zwischenfall dieser Art ereignete sich letzte Woche, als ein Interessent mich vier Stunden lang für die Beaufsichtigung seiner demenzkranken Mutter missbrauchte. Auch als Urlaubsvertretung für eine erkrankte Sekretärin musste ich schon herhalten. Um dies in Zukunft zu vermeiden,  habe ich mir daher die Aufschrift „nur Beischlaf“ auf die Stirn tätowieren lassen. Einige Klienten fühlen sich nun durch diese Aussage in ihrer persönlichen Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG in unzulässiger Weise eingeschränkt. Da ich nicht die Absicht habe, mich einer Grundrechtsverletzung schuldig zu machen, bitte ich um schnellstmögliche und unbürokratische Änderung meines Status in ein freies Vertragsverhältnis im Sinne des § 535 BGB.

In diesem Sinne, ipso iure!


(c) Daniela Röcker 2011
www.textbauwerk.de