the legal column...

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Montag, 28. Februar 2011

Zweckentfremdung

Benevole lector,

seit nunmehr fünf Jahren übe ich ein horizontales Gewerbe nach dem ProstG aus. In dieser Funktion habe ich meinen Körper in einem Schaufenster der XXXstrasse in XXX ganz im Sinne der „invitatio ad offerendum“ zur Verfügung gestellt. In jüngster Zeit werde ich jedoch verstärkt von unschönen Individuen meines eigentlichen Verwendungszweckes beraubt. Der letzte Zwischenfall dieser Art ereignete sich letzte Woche, als ein Interessent mich vier Stunden lang für die Beaufsichtigung seiner demenzkranken Mutter missbrauchte. Auch als Urlaubsvertretung für eine erkrankte Sekretärin musste ich schon herhalten. Um dies in Zukunft zu vermeiden,  habe ich mir daher die Aufschrift „nur Beischlaf“ auf die Stirn tätowieren lassen. Einige Klienten fühlen sich nun durch diese Aussage in ihrer persönlichen Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG in unzulässiger Weise eingeschränkt. Da ich nicht die Absicht habe, mich einer Grundrechtsverletzung schuldig zu machen, bitte ich um schnellstmögliche und unbürokratische Änderung meines Status in ein freies Vertragsverhältnis im Sinne des § 535 BGB.

In diesem Sinne, ipso iure!


(c) Daniela Röcker 2011
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