the legal column...

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Montag, 28. Februar 2011

Haftung bei Mängeln

Benevole lector,

ich habe mit meinem, nach § 1310 BGB ordnungsgemäß angetrauten, Ehemann einen ebenfalls ordnungsgemäßen Ehevertrag unter Berücksichtigung der §§ 145 ff. BGB geschlossen. Hauptgegenstand dieses Vertrages war die Herstellung eines Kindes, weshalb detaillierte Bedingungen zur Erfüllung des Vertrages aufgestellt wurden. Bei der Herstellung des Kindes sollten beide Vertragsparteien anwesend und beteiligt sein, bis zur Auslieferung des Kindes sollte dieses bei mir gelagert werden. Dieses Zugeständnis der Zwischenlagerung  sollte vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden, der damit als beglichen galt. Diese Bestandteile des Vertrages wurden zu aller Zufriedenheit erfüllt.

Mit zunehmendem Alterungsprozess des gelieferten Kindes musste ich jedoch feststellen, dass dieses mängelbehaftet war. Es gab Willensäußerungen und Handlungen von sich, die sich in keinster Weise mit meinen deckten. Weiterhin widersetzte es sich einer vertraglichen Auflage, nach der die Verursachung von physischen wie materiellen Schäden ausgeschlossen ist. Ich habe diese verdeckten Mängel nach Bekanntwerden derselben unverzüglich meinem Vertragspartner gemeldet und nach § 437 BGB Nachbesserung verlangt. Dieser jedoch weigerte sich bislang die Mängel anzuerkennen und für Abhilfe zu sorgen. Auch eine Fristsetzung meinerseits zur Mängelbehebung verstrich fruchtlos, weshalb ich eigentlich vom Vertrag zurücktreten könnte, es bisher jedoch aufgrund der familiären Verbindungen unterlassen habe.

Nun habe ich aus sicherer Quelle, von meiner Schwiegermutter, erfahren, dass mein Vertragspartner als Kind ein überaus renitenter Charakter war. Diese Eigenschaft hat er mutmaßlich bei der Herstellung mit seinen Produktionsanlagen an das herzustellende Kind weitergegeben. Nach billigem Ermessen war er sich dieses Umstandes bei Vertragsabschluss bewusst. Ich jedoch durfte „bona fides“ darauf vertrauen, dass eine mängelfreie Ware geliefert würde. Aus diesem Grund muss bei diesem Vertrag von „culpa in contrahendo“ ausgegangen werden, in dessen Folge der Vertrag „ex tunc“ nichtig ist.
Ergo: das Kind kann jederzeit ersatzlos bei mir abgeholt werden.

In diesem Sinne, ipso iure!

(c) Daniela Röcker 2011
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