the legal column...

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Freitag, 14. Oktober 2011

Absolute Straftheorie

Benevole lector,

Sie kennen die Hegelsche Negation der Negation? Nein? Schade, das würde mir einige Erklärungen ersparen. In dieser Geschichte geht es um ein ehemals überaus liebreizendes, weibliches Geschöpf – meine Tochter, die seit geraumer Zeit eine Metamorphose zu einem launischen, ignoranten Monster durchmacht hatte  – oder einfacher gesagt: sie war in der Hochphase der Pubertät angekommen.

In der letzten Verbalschlacht, die ich zunächst erfolgreich für mich verbuchen konnte, es ging wie so oft um das abendliche Ausgehen am Wochenende, gab sie nach tagelangen zähen und tränenreichen Verhandlungen, diversen Wutausbrüchen, die nicht unerheblichen materiellen Schaden unseres Familienhausstandes verursachten, augenscheinlich klein bei und ließ sich durch ein striktes Machtwort meinerseits zur Kapitulation bewegen – gegen Ausgleichszahlung versteht sich. Um nicht völlig als unerbittliche Führerin zu erscheinen, sondern als wohlmeinendes Muttertier, bewilligte ich die Zahlung in Form eines neuen Kleidungsstücks und sonnte mich im ruhmreichen Siegesgefühl.

Dass dieses Gefühl verfrüht war, zeigte sich bereits zwei Tage später – Samstagabend. Das Monster verabschiedete sich mit einem zuckersüßen Lächeln in die untergehende Samstagsabendsonne, nachdem es zuvor den halben Tag mit exzessivem äußerlichen Dekorieren seiner Statur und gleichzeitigem Dauertelefonieren mit der besten Freundin verbracht hatte. Mit leichtem Bauchgrummeln ob der übertriebenen Körperdekoration, aber mit dem Wissen, dass man als Mutter auch loslassen muss, blickte ich ihr nach.

Sechs Stunden später fand ich mich wütend nach Luft schnappend und Flüche ausstoßend am Telefon wieder – am anderen Ende die Mailbox des Monsterhandys. Dreist hatte das Monster die vereinbarte Ausgehfrist ignoriert und verweigerte nun auch die mobile Kommunikation. Sieben Stunden später fand ich mich völlig aufgelöst und zitternd vor Sorge auf dem Wohnzimmersofa wieder. Das Monster war immer noch nicht eingetroffen.

Acht Stunden später: gleiche Befindlichkeit, anderer Ort – ich kauerte zähneklappernd vor der Haustür. Neun Stunden später: das Monster schloss die Tür auf, torkelte selig lächelnd in einer Wolke aus Alkohol, billigem Parfum und dem Geruch nach irgendwelchen Kräutern an mir vorbei und entschwand in seine Höhle. Nachdem ich mich von meinem sprachlosen Erstaunen erholt hatte, brach ich todesmutig die Tür zur Höhle auf. Ein grauenvoll röhrendes Grollen empfing mich und ein widerliches Duftkonglomerat raubte mir den Atem. Ich schloss die Türe wieder und entschloss mich, Vernunft und Weisheit walten zu lassen und das Monster bei Tageslicht zu erlegen.

Seufzend legte ich mich auf mein Nachtlager und bevor ich einschlief, erstellte ich noch einen ausführlichen Fragenkatalog, den ich dem Delinquenten, also dem Monster, am morgigen Tag vorlegen würde und überlegte, ob und welche Strafen oder Maßregelungen in diesem Fall angemessen seien.
Ich verwarf den kategorischen Imperativ Kants in der Straftheorie, dass Strafe sein müsse, damit Gerechtigkeit herrsche. Dies schien mir in diesem Fall kontraproduktiv zu sein, insbesondere deshalb, weil ich mich der Impulsivität und der Irrationalität des Monsters erinnerte und außerdem um den noch verbliebenen, heilen Hausstand bangte.

Also zog ich Hegels Theorie des dialektischen Prinzips heran. Für Herrn Hegel stellt die Rechtsordnung, also ich, den „allgemeinen Willen“ dar, gegen den das Monster mit einer Rechtsverletzung verstoßen hatte. Der „besondere Wille“ des Monsters ist nach Hegel eine Negation der Rechtsordnung, will heißen, die Rechtsverletzung des Monsters bringt mich, die Rechtsordnung in einen negativen Bereich, was mir nicht Recht sein kann.
Oder um es einfacher auszudrücken: Unter Normaltemperatur befinde ich mich im Gleichgewicht. Steigt meine Temperatur und nähert sich einem Ausnahmezustand, der sich z.B. in einem physischen wie psychischen Wutausbruch manifestiert, welcher wegen des teenageresken Verhaltens des Monsters leicht denkbar ist, kippt mein Gleichgewicht in einen negativen Bereich. Um nun wieder ins Gleichgewicht zu kommen, sagt Herr Hegel, wenden wir die Strafe an. Dem geneigten Leser dürfte klar sein, dass die Strafe per definitionem bereits einen negativen Charakter hat; er möge sich an Hausarrest und Fernsehverbot, beliebte Strafen der aktuellen Elterngeneration 60+,  in seiner Jugend erinnern.

Durch die Bestrafung des Monsters also, vermeldet Herr Hegel weiter, wird die Rechtsverletzung ihrerseits negiert. Er geht sogar noch darüber hinaus und bekräftigt, dass damit der ursprüngliche Zustand aufgehoben wird. Er meint damit, dass die Rechtsordnung, also immer noch ich, mit dem Aufbrummen einer Strafe über sich selbst hinausgewachsen ist und sich damit bewährt hat. Ich bin also bewährtes Recht. Ein Umstand, der mir schmeichelte, daher verneigte ich mich geistig vor Herrn Hegel und sah mich in meinen Überlegungen über eine angemessene Bestrafung für das tolldreiste Monster bestätigt.

Beflügelt von meinem neuen erleuchteten Zustand stand ich auf und fertigte beschwingt eine Excel-Tabelle mit verschiedenen Strafen und ihren möglichen Folgen an. Lange hielt dieser wunderbar meditative Schwebezustand, der mich fast ins Nirwana vordringen ließ, nicht an, denn in einer mausgrauen, versteckten Hirnwindung sprang plötzlich eine verloren geglaubte Erinnerung hervor: Mathematik! Tatsächlich verkündete mir diese Erinnerung mit recht überheblich klingender Stimme, dass bei korrekter Anwendung einer algebraischen Struktur Minus mal Minus ein Plus ergäbe. Andererseits stünde bei der Addition negativer Zahlen auch ein negatives Ergebnis. 

Hatte Herr Hegel da etwas übersehen? War es eine Dagegen-Entscheidung, weil er sich weder der einen noch der anderen Theorie anschließen wollte? Warum noch eine dritte Theorie? Man könnte anmerken, dass das Hegelsche Ergebnis ja nicht nur Null, statt „Plus“ wie in der algebraischen Struktur, sondern eine erhöhte Null ausweise, jedoch weigerte ich mich anzuerkennen, dass eine erhöhte Null etwas Positives sein sollte.

Ich kam zu dem Schluss, dass sowohl Hegel als auch alle anderen patriarchalischen Erschaffer irgendwelcher Theorien, die Erziehung ihrer Kinder vermutlich vollumfänglich der jeweiligen Erzeugerin überlassen hatten. Ich sah mich genötigt, mein eigenes Hirn zu motivieren, um eine zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten – Deadline: früh am nächten Morgen. Mein Hirn mag mich nicht im Wachzustand und arbeitet lieber, wenn ich es nicht dabei beobachte, also suchte ich Zuflucht in Morpheus‘ Armen. Zwei Stunden später war es soweit, der Morgen graute und ich erwachte gestärkt. Der Lösungsvorschlag meiner grauen Windungen hörte sich überraschend sinnvoll an: Es wäre vermessen, zu glauben, dass man eine Krankheit heilen könne, indem man die Symptome mit irgendwelchen Mitteln, die unerwünschte Nebenwirkungen hervorrufen können, zu betäuben suche. Die einzige Lösung läge in der Bekämpfung der Ursache.

Ich lobte jede meiner Hirnwindungen für diese grandiose Team-Lösung und beschloss umgehend die Umsetzung. Die Ursache der Rechtsverletzung musste erkannt und bekämpft werden! Was war die Ursache? Richtig, das Monster. Kurzentschlossen biss ich die klappernden Zähne zusammen, stieg ich in dessen Höhle und drückte ihm ein Kissen aufs Gesicht, bis die grausigen Gurgelgeräusche verstummten.

Mit der Gewissheit des inneren Gleichgewichts hüpfte ich summend die Treppe hinunter in die Küche und bereitete mir, den nahenden Tag voller Gelassenheit begrüßend, einen Tee mit dem entspannenden Namen „Innere Balance“ zu. Teeschlürfend wusste ich jedoch, dass diese Balance nur von kurzer Dauer sein konnte, weil ich selbst ebenfalls das Recht verletzt hatte. Laut logischer Konsequenz hätte nun mein Suizid folgen müssen, aber ich beschloss, mir noch ein paar Stunden Restlaufzeit zu genehmigen und vielleicht als Einzelfallentscheidung letztendlich der algebraischen Struktur den Vorzug zu geben.

In diesem Sinne, ipso iure!

(c) Daniela Röcker 2011
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Freitag, 15. Juli 2011

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Benevole lector,

"thelegalcolum" genehmigt sich in den Monaten JULI, AUGUST und SEPTEMBER des Jahres 2011 Urlaub nach BUrlG. Sollten Sie sich über die Länge des Urlaubs wundern, die nicht mit den Angaben aus § 3 BUrlG korrespondiert, kann ich Sie beruhigen: Auch der § 1 (Urlaubsanspruch) passt hier nicht, denn "thelegalcolumn" ist kein Arbeitnehmer, sondern Freiberufler und daher weder urlaubsberechtigt noch jemals urlaubsreif.

In diesem Sinne, ipso iure!

(c) Daniela Röcker 2011
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Donnerstag, 30. Juni 2011

Aktiengesetz - AktG

Benevole lector,

„Ich studiere Betriebswirtschaft im 6. Semester und das Studium macht mir großen Spaß.“ Diese Aussage war bis vor kurzem die offizielle Version für meine Eltern, denn sie hatten mir das Studium mit einem Darlehen finanziert. Zuerst wollten sie mir einen monatlichen Betrag zahlen, ich konnte ihnen jedoch erfolgreich vermitteln, dass eine einmalige Zahlung ökonomischer sei. Diese Vereinbarung besiegelten wir ordnungsgemäß mit einem Darlehensvertrag nach § 488 BGB und stießen danach mit Prosecco auf meine zukünftige Karriere in der Wirtschaft an. Meine Mutter verdrückte ein paar Tränen und verkündete gerührt, dass ich mir um Zinsen und Rückzahlung keine Gedanken machen solle, es bliebe ja schließlich alles in der Familie.

Frohen Mutes und motiviert stürzte ich mich in den folgenden Wochen in die Vorbereitungen fürs Studium. Sorgte für einen Basisbestand an Fachliteratur, die ich aus zweiter Hand günstig erstand, handelte einen guten Rabatt im örtlichen Elektronikfachgeschäft für ein neues Laptop aus, gab einen nicht unerheblichen Betrag für Businesskleidung aus und besichtigte das Studentenwohnheim nahe des Campus. Da sich die Wohnbedingungen dort in keinster Weise mit meinen Vorstellungen an eine studiumadäquate Unterkunft deckten, wurde ich erneut bei meinen Eltern vorstellig und erbat eine Aufstockung der Darlehenssumme für eine angemessene Bleibe, was sie mir, nachdem ich ein spektakulär tränenreiches und dramatisches Szenario dargeboten hatte, unverzüglich zusagten.

Nun ist das Leben nicht immer planbar und so stellte ich nach der ersten Vorlesung fest, dass das theoretische Wirtschaften nicht meine Sache ist und verlegte meinen Schwerpunkt in die Praxis. Ich gründete mit meiner Eltern Darlehen eine eigene Firma in einer Marktnische – dem Fußnagelpiercing. Tolle Sache, weil die Fußnägel permanent wachsen und daher immer wieder neu gepierct werden können. Ich konnte mit dieser Idee und einem durchdachten Marketingkonzept einen veritablen Kundenstamm aufbauen und meine kleine Firma wuchs. Der Betrag auf meinem Konto auch. In der Zwischenzeit hatte ich meinen späteren Ex-Freund, ein Ex-BWL-Student, kennengelernt. Er hatte es bis zum zweiten Semester durchgehalten, jedoch nur, weil er während der Vorlesungen mitschrieb und diese Aufzeichnungen als wissenschaftliche Hausarbeiten über eBay meistbietend versteigerte. Er qualifizierte sich bei mir mit der grandiosen Idee, dass parallel zum Piercing das Angebot einer Fußmassage den Umsatz exorbitant steigern könnte. Die Personalkosten für seine Person als Masseur würde sich innerhalb kürzester Zeit in einem respektablen Return of Investment niederschlagen.

Er behielt Recht und wir zogen in repräsentativere Räumlichkeiten. Leider hatten wir den Mietzins und den Preis für Massageöl unterschätzt, daher stand bald die Frage nach einer Kapitalerhöhung im Raum. Die Antwort war für uns Ökonomen jedoch einfach: wir gründeten eine Aktiengesellschaft mit zwei Gesellschaftern. Als Vorstand oblag uns beiden die Leitung nach § 76 AktG. Ich schrieb mir zwar drei Nächte die manikürten Finger an dieser dämlichen Satzung wund, dafür machte aber die Gestaltung der Aktienpapiere großen Spaß. Wir gaben ausschließlich Stammaktien aus, da mein Freund meinte, eine Firmenphilosophie der Demokratie würde sich positiv bei den Aktionären auswirken.

Zu diesem Zeitpunkt wussten meine Eltern bereits, dass ich mein Studium nicht mehr verfolgte, informierten mich jedoch nicht über ihr Wissen. Sie hatten, vermutlich weil ich mich über einen längeren Zeitraum nicht gemeldet hatte, aus Fürsorge mehrere Care-Pakete an meine alte Adresse geschickt, welche mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ retour kamen. Daraufhin stellten sie ohne mein Einverständnis Nachforschungen nach meinem Verbleib an. Als sie mir einen Mahnbescheid zur Rückzahlung des Darlehens zustellen ließen, verbunden mit dem haltlosen Vorwurf des Vertrauensmissbrauchs, beschloss ich, die Zusammenarbeit mit ihnen aufzukündigen.

Dabei wäre es auch geblieben, hätte ich die kriminelle Energie meiner Eltern nicht unterschätzt. Zuerst war ich noch gerührt, als sie 10 % unserer Aktien kauften, ich hielt es für ein familiäres Friedensangebot. Doch sie setzten zusätzlich Strohmänner ein, die weitere Aktien erwarben, was ihr Paket auf 49% der Emissionen ansteigen ließ. Auch das brachte mich noch nicht aus der Ruhe, denn mein Freund und ich hielten immer noch die Mehrheit von 51%. Doch dann holten sie zum finalen Schlag aus und boten ihm ein lebenslanges Domizil am Strand von Daytona Beach inklusive Harley-Davidson nebst bikinitragender, blonder Sozia an.

Mein Freund übertrug umgehend sein komplettes Paket an Inhaberaktien an meine Eltern und verabschiedete sich nach Florida. Ich erwog kurzzeitig eine Klage gegen ihn nach § 62 AktG auf Haftung beim Empfang verbotener Leistungen, verwarf den Gedanken jedoch, weil ich keinen Motorradführerschein besitze.  Jedoch reduzierte ich umgehend seine Bezüge  um 80 %, da seine geschäftliche Leistung nach § 84 AktG nicht mehr zu rechtfertigen war, außerdem war der Preis für Massageöl um 0,3 % gestiegen.

Meine Eltern drohen nun mit einer feindlichen Übernahme meines Unternehmens, wenn ich das Darlehen nicht zurück zahle. Darf man so seine Kinder behandeln? Ich erwäge, meine Anteile meiner Großmutter zu übertragen und in ein weniger kapitalistisches Land auszuwandern.

In diesem Sinne, ipso iure!



(c) Daniela Röcker 2011
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Dienstag, 31. Mai 2011

§ 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung

Benevole lector,

der Mattes will mich verklagen. Das muss man sich mal vorstellen! Nur, weil er sich NICHT mit diesem EHEC-Erreger infiziert hat, sondern nur einen lausigen 08/15-Durchfall hatte. Aber ich muss von vorne anfangen – ich bin Jupp, Jupp Schmitz und seit 30 Jahren Herr des Hauses in der Eckfahne, der besten Kneipe Kölns. Ungefähr genauso lange ist der Mattes schon Stammgast bei mir. Jetzt kam Mattes vor zwei Wochen in die Verlegenheit, dass seine Frau Karten für die Premiere von Don Giovanni im Kölner Opernhaus gewonnen hatte und ihre beste Freundin mit Gallensteinen im Krankenhaus lag. Mattes musste also mit in die Oper. Weil der aber so überhaupt nichts für diese Art von Musik übrig hat, klagte er mir sein Leid. Als guter Gastwirt und Psychologe bot ich ihm kameradschaftlich meine Unterstützung an.

Und während wir so überlegten, welche Taktik wir dabei anwenden könnten, fiel mein Blick auf die Steige mit Salatgurken aus Spanien, die ich morgens vom Großmarkt mitgebracht hatte. Unser Plan war grandios: der Mattes sollte ein oder zwei von den Salatgurken essen, ungewaschen natürlich. Dann würde sich innerhalb von gut geschätzen 5-6 Tagen der Durchfall einstellen, was nach unserer Berechnung exakt mit dem Termin für die Opernjaulerei korrespondiert hätte. Ich stellte weitere Recherchen an, um sicher zu sein, dass die Salatgurken tatsächlich auch von einem der Hersteller stammten, die in übelster Weise illegale Erntehelfer ausbeuteten. Nach einem kurzen Telefonat konnte ich dem Mattes freudestrahlend verkündigen, dass der Exporteur genau jener Spezies angehörte und zudem noch regelmäßig Abwasser aus der Umgebung für die Bewässerung seiner Gemüsepflanzen verwendete. Mattes, hochzufrieden über die positive Nachricht, vertilgte vor Freude gleich sechs Gurken. Danach war ihm ein wenig schlecht, was er aber heroisch in Kauf nahm und mit drei Doornkaat versiegelte.

Nun trat jedoch unglücklicherweise eine Reihe von Ereignissen auf, die ich nach bestem Wissen und Gewissen nicht im Voraus berechnen konnte und daher als höhere Gewalt einstufe, was mich, meiner Meinung nach, von jeder Gewährleistung frei spricht. Zunächst begann der Durchfall von Mattes früher als erwartet. Nämlich bereits in der darauffolgenden Nacht. Das alleine wäre noch nicht der Worst-Case gewesen, jedoch hielt diese Diarrhö weitere zwei Tage an, weshalb er erstens auf das freitägliche Spanferkelessen in unserer Stammkneipe verzichten musste und zweitens, was schlimmer wog, ein Heimspiel vom FC verpasste, für das er sich extra eine Tribünenkarte besorgt hatte und welches die Spacken auch noch mit 2:1 gewannen. Am Sonntag nach dem Spiel schleppte sich Mattes in die Eckfahne und beschimpfte mich in übelster Weise. Dies tangierte mich emotional jedoch nicht, da derartige Wortäußerungen im Laufe der letzten 30 Jahre durchaus häufiger vorgekommen war.

Ich bot Mattes an, einen zweiten Gurken-Versuch zu starten, was er mit einem positiven Grunzen befürwortete. In Anbetracht der Tatsache, dass von der Steige Gurken nur noch acht Gurken übrig waren, die restlichen hatte ich zu Salat verarbeitet und als kostenlose Beilage zur Currywurst mit Pommes gereicht, machte sich der Mattes auch noch über 10 leicht angeschimmelte Tomaten des gleichen Lieferanten her, welche in der Gemüseschublade neben den Rindsbratwürsten in meiner Küche lagerten. Es war spät geworden an diesem Sonntag und da der Mattes am nächsten Tag Geburtstag hatte, schlug ich vor, diesen gebührend feiernd zu begrüßen und kredenzte großzügig zwei Flaschen Champagner, die seit der Einweihung der Kneipe unter dem Tresen lagen. Um den Auftrag und den Abend erfolgreich zu beschließen, spielten wir noch eine Runde Dosenstechen und als sich noch zwei weitere, sehr liebe Stammgäste dazu gesellten, leerten wir mit drei Runden Türmchentrinken meinen gesamten Doornkaat-Vorrat. Besonders rührend fand ich, dass die beiden anderen an Mattes‘ Geburtstag gedacht hatten und ihm eine Jahreskarte für den FC schenkten. Mit rotem Schleifchen drumrum und Geißbock-Aufkleber.

Gegen drei Uhr nachts meinte der Mattes, dass dem Erfolg der Mission nun sicher nichts mehr im Wege stünde, entledigte sich seiner Hose und seines Hemdes, machte es sich auf der Sitzbank am Fenster bequem und entschnarchte selig. Als guter Kneipier weiß ich natürlich, dass man einen Stammgast um diese Zeit nicht mehr nach Hause fahren lässt und deckte ihn fürsorglich mit der braun-weiß-karierten Tischdecke zu, winkte noch den beiden anderen hinterher, die sich auf den Nachhauseweg machten und begab mich dann selbst in meine Schlafgemächer. Am anderen Morgen gegen 13 Uhr betrat ich den Gastraum und fand ihn leer vor. Die Tischdecke war wieder ordentlich über den Tisch ausgebreitet  und ein 20-EUR-Schein lag neben dem Aschenbecher. Schmunzelnd steckte ich den Schein ein, weil ich Mattes' Geste, für das Übernachten in dieser Form zu zahlen, schon immer allerliebst fand. Ich wette, dass keine Kneipe in Köln nettere Stammgäste hat.

Und nun das! Als der Durchfall, vulgo: EHEC-Erkrankung, sich nach zwei Tagen bei Mattes nicht blicken ließ und er daher tatsächlich seiner Frau in die Oper folgen musste, ist bei ihm vermutlich eine Sicherung durchgebrannt. Er drohte, mich wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB zu verklagen. Ich hätte ihm in einer Notsituation nicht geholfen, obwohl für mich keine Gefahr bestanden hätte. Erst nachdem ich ihn damit konfrontierte, dass ich ihm schon aus diversen Notsituationen in den letzten Jahrzehnten geholfen hätte; ich erinnerte ihn unter anderem an meinen Schwur vor seiner Frau, dass er drei Monate lang jeden Donnerstag bei mir an der Theke gestanden hätte, obwohl er sich mit Irmchen, der Kioskfrau in meinem Schlafzimmer verlustiert hatte, wurde er etwas nachdenklich. Dennoch ließ er sich nicht beeindrucken, sondern meinte, wenn er mit unterlassener Hilfeleistung nicht weiter käme, würde er mich auf Schadensersatz für die Zerstörung seiner Gesundheit aufgrund des regelmäßigen Alkoholkonsums in meiner Kneipe verklagen.

Auf meine Frage nach der Grundlage, höhnte er besserwisserisch, er hätte mit mir einen Beherbergungsvertrag nach § 701 BGB abgeschlossen, daher wäre ich schadensersatzpflichtig. Meinen Einwand, dass ich erstens kein Hotelier sei und zweitens ich, falls ersteres trotzdem zuträfe, nur für vom Gast eingebrachte Sachen haftbar wäre, wischte er abfällig zur Seite und fragte scheinheilig, warum ich dann die 20 EUR Übernachtungsobolus annähme. Außerdem wäre eine Sache nach § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand und es sei wohl kaum zu widerlegen, dass er in diesem Sinne seinen Körper in die Kneipe eingebracht hätte. Also, ich finde, an diesem Punkt hört die Freundschaft auf, deshalb mache ich jetzt von meinem Pfandrecht als Gastwirt nach § 704 BGB Gebrauch und behalte die Jahreskarte vom FC bis der Mattes wieder normal tickt!

In diesem Sinne, ipso iure!
 
(c) Daniela Röcker 2011
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Samstag, 30. April 2011

§ 434 BGB - Sachmangel

Benevole lector,

ich lebe fleischfrei. Also, ich esse kein Fleisch und bin vollwertiger Vegetarier. Vollwertig deshalb, weil ich mich auch beruflich mit dem fleischlosen Verzehr beschäftige. Ich bin Unternehmer. Fleischloser Unternehmer. Ich verkaufe vegetarische Lebensmittel und vegetarische Gerichte – to go, um einem der zahllosen Trends zu folgen, die in dieser Begriffskombination keine sind, weil „Trend“ eigentlich „einer Sache hinterherlaufend“ impliziert, es aber eine Vielzahl von Sachen und Befindlichkeiten gibt, denen man hinterher laufen könnte. Demnach ist „Trend“ allgegenwärtig und eine Bewegung in welche Richtung auch immer, schnell oder langsam, wäre unnötig.

Wie dem auch sei, ich wollte letztes Wochenende einen ovo-vegetarischen Obstkuchen backen. Ovo deshalb, weil ich dazu Eier von lebenden Hühnern verwenden wollte, was eingefleischte [sic] Vegetarier zum Naserümpfen bringt, denn auch Produkte von Tieren stehen dort auf der Liste der unter Umständen abzulehnenden Verzehrerzeugnisse. Zu diesem Behufe hatte ich Eier von tatsächlich freilaufenden Hühnern bei meinem bevorzugten Bio-Bauern, der seine Hühner mit Namen anspricht, bestellt und bekam sie erwartungs- und ordnungsgemäß innerhalb der üblichen Frist geliefert.

Als ich nun im Zuge meiner Vorbereitungen zur Zubereitung des Kuchens feststellte, dass eines der Eier kein Ei mehr war, sondern ein goldgelbes Küken, war ich einigermaßen überrascht. Hatte ich doch bisher nie Anlass zur Reklamation meiner gelieferten Ware gehabt. Leider stellte ich weiterhin fest, dass ich weder den Lieferanten erreichen konnte, es war Samstagnachmittag, noch ein anderes Lebensmittelgeschäft mir hätte Ersatz liefern können, da es zudem noch weit nach 14 Uhr war. Eine Zeit, in der im Einzelhandel einer kleinen Dorfgemeinde niemand mehr arbeitet, sondern sich der Wagen- oder Vorgartenpflege widmet.

In Ermangelung eines Ersatzeis blieb mir nur die Möglichkeit, das Küken wie ein Ei zu behandeln und es wie im Rezept beschrieben, zu verwerten. Da es goldgelb war, fiel es auch farblich nicht auf; ich fügte lediglich eine kleine Menge Wasser hinzu, um die cremige Konsistenz des Teiges nicht durch die Trockenheit der Federn zu gefährden. Wie geplant, stellte ich den fertigen Kuchen in meiner Verkaufsvitrine am Sonntag zur Kaffeezeit aus und erfreute mich der regen Nachfrage meiner Kunden.

Am frühen Montagabend der neu angebrochenen Woche, gerade als ich versuchte, einen milchfreien Grießbrei zu kreieren, besuchte mich einer der Kunden, der tags zuvor bereits Kuchen gekauft hatte. Meine Freude darüber, dass es ihm offenkundig geschmeckt hatte, da er mein Geschäft erneut aufsuchte, war jedoch schnell dahin, als er mit lauten und nicht netten Worten eine Beschwerde vortrug. Er hätte in seinem Kuchen eine fleischähnliche Masse vorgefunden, sagte er. Ich konnte ihm dies anhand meiner Produktbeschriftung „ovo-vegetarisch“ widerlegen und versicherte ihm, dass ich nur Produkte von Bio-Herstellern mit exzellenter Reputation verwende. Leider ließ er sich von meinen Ausführungen nicht überzeugen und forderte seelischen und materiellen Schadensersatz nach § 823, Abs. 1 BGB, insbesondere auch deshalb, weil ihm durch die fleischhaltige Einlage eine vegetarische Füllung analogen Volumens vorenthalten worden wäre.

Um den Schaden für mich zu minimieren, möchte ich jetzt meinen Lieferanten nach § 437 BGB in die Pflicht nehmen und im Sinne des § 441 BGB den Kaufpreis mindern, weil ein Rücktritt vom Vertrag lt. § 323 BGB nicht in Frage kommt, da ich die Eier ja bereits verarbeitet habe. Mein Problem liegt jedoch bei § 434 BGB - Sachmangel. Meiner Ansicht nach hatte das besagte Ei, welches sich als Küken ausgab, eindeutig einen Sachmangel, d.h. es fehlte ihm die vereinbarte Beschaffenheit. Leider weiß ich nicht, ob das Küken bei Gefahrübergang, in diesem Falle beim Verlassen des Bio-Bauernhofes, bereits vorhanden war, oder ob sich das Ei auf dem Transportweg oder gar erst in meiner Küche transformiert hatte.

Weiterhin habe ich ein Problem mit der Beweislast nach § 363 BGB, weil ich das transformierte Ei verwertet habe und mir somit das Corpus Delicti fehlt. Ich könnte jedoch meinen Noch-Kunden bitten, mir Rudimente des fleischhaltigen Eis, vulgo seine Ausscheidungen, zu Beweiszwecken zu überlassen. Wäre ihm sicherlich auch als Beweismittel für eine mögliche Schadensersatzklage zuträglich.

In diesem Sinne, ipso iure!

(c) Daniela Röcker 2011
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Freitag, 25. März 2011

Arbeitsvertrag

Benevole lector,

seit ca. 10 Jahren bin ich Arbeitnehmer im Sinne des § 611 BGB und darüber sehr glücklich. Mein Arbeitgeber ist nett zu mir, zahlt mir ein regelmäßiges Gehalt und bietet mir betriebliche Sonderleistungen, wie z.B. einen kostenlosen halbjährlichen Gesundheitscheck, der normalerweise nicht von der Krankenkasse gezahlt wird. Ich möchte nicht protzen, aber meine langjährige Tätigkeit sicherte mir einen gewissen Status, so dass ich heute sagen kann „ich hab’s geschafft“ – meine beiden Töchter besuchen die örtliche Waldorfschule, ich bin Vorstandsmitglied im Schützenverein und engagiere mich ehrenamtlich in der Bürgerinitiative „Unser Dorf soll schöner werden“.
Meiner Frau konnte ich eine 8-jährige Ausbildung zur Yogalehrerin in Indien bei Yogi Sivananda Svami, die, nebenbei bemerkt, schweineteuer war, bezahlen. Heute unterhält meine Frau im Souterrain unseres Eigenheims eine Yogaschule mit angeschlossenem Heilerde-Verkauf.  Unser wunderschönes Häuschen liegt nur ca. 5 km von meiner Arbeitsstelle entfernt, in erhöhter Lage am Fuße eines Weinbergs. Wir genießen täglich die herrliche Aussicht auf das Reaktorgebäude und die umliegende Landschaft.

Meine tägliche Arbeit ist sehr angenehm und körperlich nicht anstrengend, Überstunden werden natürlich bezahlt. Selbstverständlich habe ich meinem Arbeitgeber gemäß § 1 meines Arbeitsvertrages zugesichert, in jeder Hinsicht die Interessen der Firma zu vertreten und meine ganze Arbeitskraft ausschließlich der Firma zu widmen. Aus diesem Grunde habe ich beim Bau unseres Häuschens keinen Handschlag getan und verzichte auch sonst auf jegliche Tätigkeit im Haushalt. Die Interessen meines Arbeitgebers vertrete ich jederzeit und konnte dies wieder bei der letzten Demonstration der Atomkraftgegner in unserem Dorf unter Beweis stellen. Mit dem Kassenwart unseres Schützenvereins habe ich einigen lauthals brüllenden Demonstranten Leukoplast auf den Mund geklebt und zwei der Demonstranten, die renitent mit Plakaten wedelten, gepackt und in die Scheune von Bauer Bräuchle gesperrt. Leider konnten die beiden am nächsten Morgen entkommen, als meine Töchter dort ihre Eurythmie-Stunde vorbereiten wollten.

In meinem Arbeitsvertrag steht auch, unter § 4 Direktionsrecht, dass mein Arbeitgeber mich bei Vorliegen betrieblicher Bedürfnisse in andere Arbeitsbereiche versetzen darf. Nun sind in den letzten drei Monaten drei ukrainische Leiharbeiterkolonnen ausgefallen, so dass mich mein Arbeitgeber freundlicherweise für die verantwortungsvolle Wartungsarbeit am Reaktorkern einsetzte. In der Vergangenheit konnte ich meinen Arbeitgeber bereits von meiner sorgfältigen und verantwortungsvollen Arbeitsweise überzeugen, daher war ich sogar ein wenig stolz für diesen außerplanmäßigen Einsatz, der außerdem mit einer Sondergratifikation belohnt wurde.

Seit meinem letzten Gesundheitscheck vor vier Tagen habe ich jedoch ein Problem: in meinem Körper wurden erhöhte Strahlenwerte festgestellt. Ich schwöre, ich habe keine Ahnung, wie das passieren konnte, denn nichts liegt mir ferner, als Eigentum meines Arbeitgebers zu entwenden. Ich habe sogar verweigert, zertifizierte und genehmigte Proben aus dem Reaktorkern an ein Öko-Prüfinstitut herauszugeben, weil ich mich damit der Wegnahme von Firmeneigentum strafbar gemacht hätte – Sie erinnern sich vielleicht an den Fall, in dem eine Mitarbeiterin zwei Maultaschen aus dem Eigentum ihres Arbeitgebers widerrechtlich gegessen hat. Eine solche Verletzung meines Arbeitsauftrages wäre mir unmöglich gewesen. Und nun das! Wenn ich das Kündigungsschutzgesetz richtig interpretiere, könnte mir mein Arbeitgeber wegen Diebstahls sogar fristlos kündigen! Ich brauche dringend rechtlichen Rat, wie ich diese überhöhte Strahlung ohne die Gefahr, gekündigt zu werden, unbeschadet wieder zurückgeben kann – meine Frau wünscht sich ein 6-wöchiges-Klangschalenseminar  zum Geburtstag und einer dieser Demonstranten hat mich verklagt, weil ich ihn mit meinem Luftgewehr in den rechten Fuß geschossen habe.

In diesem Sinne, ipso iure!

(c) Daniela Röcker 2011
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Montag, 28. Februar 2011

Haftung bei Mängeln

Benevole lector,

ich habe mit meinem, nach § 1310 BGB ordnungsgemäß angetrauten, Ehemann einen ebenfalls ordnungsgemäßen Ehevertrag unter Berücksichtigung der §§ 145 ff. BGB geschlossen. Hauptgegenstand dieses Vertrages war die Herstellung eines Kindes, weshalb detaillierte Bedingungen zur Erfüllung des Vertrages aufgestellt wurden. Bei der Herstellung des Kindes sollten beide Vertragsparteien anwesend und beteiligt sein, bis zur Auslieferung des Kindes sollte dieses bei mir gelagert werden. Dieses Zugeständnis der Zwischenlagerung  sollte vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden, der damit als beglichen galt. Diese Bestandteile des Vertrages wurden zu aller Zufriedenheit erfüllt.

Mit zunehmendem Alterungsprozess des gelieferten Kindes musste ich jedoch feststellen, dass dieses mängelbehaftet war. Es gab Willensäußerungen und Handlungen von sich, die sich in keinster Weise mit meinen deckten. Weiterhin widersetzte es sich einer vertraglichen Auflage, nach der die Verursachung von physischen wie materiellen Schäden ausgeschlossen ist. Ich habe diese verdeckten Mängel nach Bekanntwerden derselben unverzüglich meinem Vertragspartner gemeldet und nach § 437 BGB Nachbesserung verlangt. Dieser jedoch weigerte sich bislang die Mängel anzuerkennen und für Abhilfe zu sorgen. Auch eine Fristsetzung meinerseits zur Mängelbehebung verstrich fruchtlos, weshalb ich eigentlich vom Vertrag zurücktreten könnte, es bisher jedoch aufgrund der familiären Verbindungen unterlassen habe.

Nun habe ich aus sicherer Quelle, von meiner Schwiegermutter, erfahren, dass mein Vertragspartner als Kind ein überaus renitenter Charakter war. Diese Eigenschaft hat er mutmaßlich bei der Herstellung mit seinen Produktionsanlagen an das herzustellende Kind weitergegeben. Nach billigem Ermessen war er sich dieses Umstandes bei Vertragsabschluss bewusst. Ich jedoch durfte „bona fides“ darauf vertrauen, dass eine mängelfreie Ware geliefert würde. Aus diesem Grund muss bei diesem Vertrag von „culpa in contrahendo“ ausgegangen werden, in dessen Folge der Vertrag „ex tunc“ nichtig ist.
Ergo: das Kind kann jederzeit ersatzlos bei mir abgeholt werden.

In diesem Sinne, ipso iure!

(c) Daniela Röcker 2011
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