Benevole lector,
§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Ein kleiner Paragraph mit ungeahnten Rechtsfolgen. Unter Berufung auf den o.a. Paragraphen hat die Universität Bayreuth dem all- und bildseits beliebten Herrn von und zu den Doktortitel aberkannt. Eine durchaus elegante Lösung möchte man meinen, wurde doch demnach vermieden, sich über moralische Verwerflichkeiten zu echauffieren. Es geht lediglich um die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der sich im Nachhinhein als rechtswidrig erwies. Fast sei es zu wünschen, dass diese Einsicht eines Verwaltungsträgers in seine eigene Dämlichkeit zukunftsweisend ist – ganz unmoralisch, versteht sich.
In diesem Sinne, ipso iure!
(c) Daniela Röcker 2011
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