Benevole lector,
seit ca. 10 Jahren bin ich Arbeitnehmer im Sinne des § 611 BGB und darüber sehr glücklich. Mein Arbeitgeber ist nett zu mir, zahlt mir ein regelmäßiges Gehalt und bietet mir betriebliche Sonderleistungen, wie z.B. einen kostenlosen halbjährlichen Gesundheitscheck, der normalerweise nicht von der Krankenkasse gezahlt wird. Ich möchte nicht protzen, aber meine langjährige Tätigkeit sicherte mir einen gewissen Status, so dass ich heute sagen kann „ich hab’s geschafft“ – meine beiden Töchter besuchen die örtliche Waldorfschule, ich bin Vorstandsmitglied im Schützenverein und engagiere mich ehrenamtlich in der Bürgerinitiative „Unser Dorf soll schöner werden“.
Meiner Frau konnte ich eine 8-jährige Ausbildung zur Yogalehrerin in Indien bei Yogi Sivananda Svami, die, nebenbei bemerkt, schweineteuer war, bezahlen. Heute unterhält meine Frau im Souterrain unseres Eigenheims eine Yogaschule mit angeschlossenem Heilerde-Verkauf. Unser wunderschönes Häuschen liegt nur ca. 5 km von meiner Arbeitsstelle entfernt, in erhöhter Lage am Fuße eines Weinbergs. Wir genießen täglich die herrliche Aussicht auf das Reaktorgebäude und die umliegende Landschaft.
Meine tägliche Arbeit ist sehr angenehm und körperlich nicht anstrengend, Überstunden werden natürlich bezahlt. Selbstverständlich habe ich meinem Arbeitgeber gemäß § 1 meines Arbeitsvertrages zugesichert, in jeder Hinsicht die Interessen der Firma zu vertreten und meine ganze Arbeitskraft ausschließlich der Firma zu widmen. Aus diesem Grunde habe ich beim Bau unseres Häuschens keinen Handschlag getan und verzichte auch sonst auf jegliche Tätigkeit im Haushalt. Die Interessen meines Arbeitgebers vertrete ich jederzeit und konnte dies wieder bei der letzten Demonstration der Atomkraftgegner in unserem Dorf unter Beweis stellen. Mit dem Kassenwart unseres Schützenvereins habe ich einigen lauthals brüllenden Demonstranten Leukoplast auf den Mund geklebt und zwei der Demonstranten, die renitent mit Plakaten wedelten, gepackt und in die Scheune von Bauer Bräuchle gesperrt. Leider konnten die beiden am nächsten Morgen entkommen, als meine Töchter dort ihre Eurythmie-Stunde vorbereiten wollten.
In meinem Arbeitsvertrag steht auch, unter § 4 Direktionsrecht, dass mein Arbeitgeber mich bei Vorliegen betrieblicher Bedürfnisse in andere Arbeitsbereiche versetzen darf. Nun sind in den letzten drei Monaten drei ukrainische Leiharbeiterkolonnen ausgefallen, so dass mich mein Arbeitgeber freundlicherweise für die verantwortungsvolle Wartungsarbeit am Reaktorkern einsetzte. In der Vergangenheit konnte ich meinen Arbeitgeber bereits von meiner sorgfältigen und verantwortungsvollen Arbeitsweise überzeugen, daher war ich sogar ein wenig stolz für diesen außerplanmäßigen Einsatz, der außerdem mit einer Sondergratifikation belohnt wurde.
Seit meinem letzten Gesundheitscheck vor vier Tagen habe ich jedoch ein Problem: in meinem Körper wurden erhöhte Strahlenwerte festgestellt. Ich schwöre, ich habe keine Ahnung, wie das passieren konnte, denn nichts liegt mir ferner, als Eigentum meines Arbeitgebers zu entwenden. Ich habe sogar verweigert, zertifizierte und genehmigte Proben aus dem Reaktorkern an ein Öko-Prüfinstitut herauszugeben, weil ich mich damit der Wegnahme von Firmeneigentum strafbar gemacht hätte – Sie erinnern sich vielleicht an den Fall, in dem eine Mitarbeiterin zwei Maultaschen aus dem Eigentum ihres Arbeitgebers widerrechtlich gegessen hat. Eine solche Verletzung meines Arbeitsauftrages wäre mir unmöglich gewesen. Und nun das! Wenn ich das Kündigungsschutzgesetz richtig interpretiere, könnte mir mein Arbeitgeber wegen Diebstahls sogar fristlos kündigen! Ich brauche dringend rechtlichen Rat, wie ich diese überhöhte Strahlung ohne die Gefahr, gekündigt zu werden, unbeschadet wieder zurückgeben kann – meine Frau wünscht sich ein 6-wöchiges-Klangschalenseminar zum Geburtstag und einer dieser Demonstranten hat mich verklagt, weil ich ihn mit meinem Luftgewehr in den rechten Fuß geschossen habe.
In diesem Sinne, ipso iure!
(c) Daniela Röcker 2011
www.textbauwerk.de
the legal column...
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Freitag, 25. März 2011
Montag, 28. Februar 2011
Haftung bei Mängeln
Benevole lector,
ich habe mit meinem, nach § 1310 BGB ordnungsgemäß angetrauten, Ehemann einen ebenfalls ordnungsgemäßen Ehevertrag unter Berücksichtigung der §§ 145 ff. BGB geschlossen. Hauptgegenstand dieses Vertrages war die Herstellung eines Kindes, weshalb detaillierte Bedingungen zur Erfüllung des Vertrages aufgestellt wurden. Bei der Herstellung des Kindes sollten beide Vertragsparteien anwesend und beteiligt sein, bis zur Auslieferung des Kindes sollte dieses bei mir gelagert werden. Dieses Zugeständnis der Zwischenlagerung sollte vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden, der damit als beglichen galt. Diese Bestandteile des Vertrages wurden zu aller Zufriedenheit erfüllt.
Mit zunehmendem Alterungsprozess des gelieferten Kindes musste ich jedoch feststellen, dass dieses mängelbehaftet war. Es gab Willensäußerungen und Handlungen von sich, die sich in keinster Weise mit meinen deckten. Weiterhin widersetzte es sich einer vertraglichen Auflage, nach der die Verursachung von physischen wie materiellen Schäden ausgeschlossen ist. Ich habe diese verdeckten Mängel nach Bekanntwerden derselben unverzüglich meinem Vertragspartner gemeldet und nach § 437 BGB Nachbesserung verlangt. Dieser jedoch weigerte sich bislang die Mängel anzuerkennen und für Abhilfe zu sorgen. Auch eine Fristsetzung meinerseits zur Mängelbehebung verstrich fruchtlos, weshalb ich eigentlich vom Vertrag zurücktreten könnte, es bisher jedoch aufgrund der familiären Verbindungen unterlassen habe.
Nun habe ich aus sicherer Quelle, von meiner Schwiegermutter, erfahren, dass mein Vertragspartner als Kind ein überaus renitenter Charakter war. Diese Eigenschaft hat er mutmaßlich bei der Herstellung mit seinen Produktionsanlagen an das herzustellende Kind weitergegeben. Nach billigem Ermessen war er sich dieses Umstandes bei Vertragsabschluss bewusst. Ich jedoch durfte „bona fides“ darauf vertrauen, dass eine mängelfreie Ware geliefert würde. Aus diesem Grund muss bei diesem Vertrag von „culpa in contrahendo“ ausgegangen werden, in dessen Folge der Vertrag „ex tunc“ nichtig ist.
Ergo: das Kind kann jederzeit ersatzlos bei mir abgeholt werden.
In diesem Sinne, ipso iure!
ich habe mit meinem, nach § 1310 BGB ordnungsgemäß angetrauten, Ehemann einen ebenfalls ordnungsgemäßen Ehevertrag unter Berücksichtigung der §§ 145 ff. BGB geschlossen. Hauptgegenstand dieses Vertrages war die Herstellung eines Kindes, weshalb detaillierte Bedingungen zur Erfüllung des Vertrages aufgestellt wurden. Bei der Herstellung des Kindes sollten beide Vertragsparteien anwesend und beteiligt sein, bis zur Auslieferung des Kindes sollte dieses bei mir gelagert werden. Dieses Zugeständnis der Zwischenlagerung sollte vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden, der damit als beglichen galt. Diese Bestandteile des Vertrages wurden zu aller Zufriedenheit erfüllt.
Mit zunehmendem Alterungsprozess des gelieferten Kindes musste ich jedoch feststellen, dass dieses mängelbehaftet war. Es gab Willensäußerungen und Handlungen von sich, die sich in keinster Weise mit meinen deckten. Weiterhin widersetzte es sich einer vertraglichen Auflage, nach der die Verursachung von physischen wie materiellen Schäden ausgeschlossen ist. Ich habe diese verdeckten Mängel nach Bekanntwerden derselben unverzüglich meinem Vertragspartner gemeldet und nach § 437 BGB Nachbesserung verlangt. Dieser jedoch weigerte sich bislang die Mängel anzuerkennen und für Abhilfe zu sorgen. Auch eine Fristsetzung meinerseits zur Mängelbehebung verstrich fruchtlos, weshalb ich eigentlich vom Vertrag zurücktreten könnte, es bisher jedoch aufgrund der familiären Verbindungen unterlassen habe.
Nun habe ich aus sicherer Quelle, von meiner Schwiegermutter, erfahren, dass mein Vertragspartner als Kind ein überaus renitenter Charakter war. Diese Eigenschaft hat er mutmaßlich bei der Herstellung mit seinen Produktionsanlagen an das herzustellende Kind weitergegeben. Nach billigem Ermessen war er sich dieses Umstandes bei Vertragsabschluss bewusst. Ich jedoch durfte „bona fides“ darauf vertrauen, dass eine mängelfreie Ware geliefert würde. Aus diesem Grund muss bei diesem Vertrag von „culpa in contrahendo“ ausgegangen werden, in dessen Folge der Vertrag „ex tunc“ nichtig ist.
Ergo: das Kind kann jederzeit ersatzlos bei mir abgeholt werden.
In diesem Sinne, ipso iure!
(c) Daniela Röcker 2011
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§ 48 BVwVfG
Benevole lector,
§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Ein kleiner Paragraph mit ungeahnten Rechtsfolgen. Unter Berufung auf den o.a. Paragraphen hat die Universität Bayreuth dem all- und bildseits beliebten Herrn von und zu den Doktortitel aberkannt. Eine durchaus elegante Lösung möchte man meinen, wurde doch demnach vermieden, sich über moralische Verwerflichkeiten zu echauffieren. Es geht lediglich um die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der sich im Nachhinhein als rechtswidrig erwies. Fast sei es zu wünschen, dass diese Einsicht eines Verwaltungsträgers in seine eigene Dämlichkeit zukunftsweisend ist – ganz unmoralisch, versteht sich.
In diesem Sinne, ipso iure!
(c) Daniela Röcker 2011
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§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Ein kleiner Paragraph mit ungeahnten Rechtsfolgen. Unter Berufung auf den o.a. Paragraphen hat die Universität Bayreuth dem all- und bildseits beliebten Herrn von und zu den Doktortitel aberkannt. Eine durchaus elegante Lösung möchte man meinen, wurde doch demnach vermieden, sich über moralische Verwerflichkeiten zu echauffieren. Es geht lediglich um die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der sich im Nachhinhein als rechtswidrig erwies. Fast sei es zu wünschen, dass diese Einsicht eines Verwaltungsträgers in seine eigene Dämlichkeit zukunftsweisend ist – ganz unmoralisch, versteht sich.
In diesem Sinne, ipso iure!
(c) Daniela Röcker 2011
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Zweckentfremdung
Benevole lector,
seit nunmehr fünf Jahren übe ich ein horizontales Gewerbe nach dem ProstG aus. In dieser Funktion habe ich meinen Körper in einem Schaufenster der XXXstrasse in XXX ganz im Sinne der „invitatio ad offerendum“ zur Verfügung gestellt. In jüngster Zeit werde ich jedoch verstärkt von unschönen Individuen meines eigentlichen Verwendungszweckes beraubt. Der letzte Zwischenfall dieser Art ereignete sich letzte Woche, als ein Interessent mich vier Stunden lang für die Beaufsichtigung seiner demenzkranken Mutter missbrauchte. Auch als Urlaubsvertretung für eine erkrankte Sekretärin musste ich schon herhalten. Um dies in Zukunft zu vermeiden, habe ich mir daher die Aufschrift „nur Beischlaf“ auf die Stirn tätowieren lassen. Einige Klienten fühlen sich nun durch diese Aussage in ihrer persönlichen Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG in unzulässiger Weise eingeschränkt. Da ich nicht die Absicht habe, mich einer Grundrechtsverletzung schuldig zu machen, bitte ich um schnellstmögliche und unbürokratische Änderung meines Status in ein freies Vertragsverhältnis im Sinne des § 535 BGB.
In diesem Sinne, ipso iure!
(c) Daniela Röcker 2011
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seit nunmehr fünf Jahren übe ich ein horizontales Gewerbe nach dem ProstG aus. In dieser Funktion habe ich meinen Körper in einem Schaufenster der XXXstrasse in XXX ganz im Sinne der „invitatio ad offerendum“ zur Verfügung gestellt. In jüngster Zeit werde ich jedoch verstärkt von unschönen Individuen meines eigentlichen Verwendungszweckes beraubt. Der letzte Zwischenfall dieser Art ereignete sich letzte Woche, als ein Interessent mich vier Stunden lang für die Beaufsichtigung seiner demenzkranken Mutter missbrauchte. Auch als Urlaubsvertretung für eine erkrankte Sekretärin musste ich schon herhalten. Um dies in Zukunft zu vermeiden, habe ich mir daher die Aufschrift „nur Beischlaf“ auf die Stirn tätowieren lassen. Einige Klienten fühlen sich nun durch diese Aussage in ihrer persönlichen Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG in unzulässiger Weise eingeschränkt. Da ich nicht die Absicht habe, mich einer Grundrechtsverletzung schuldig zu machen, bitte ich um schnellstmögliche und unbürokratische Änderung meines Status in ein freies Vertragsverhältnis im Sinne des § 535 BGB.
In diesem Sinne, ipso iure!
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